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Satzung

Traditionsverein Deutscher Transportversicherer - TDV e.V.

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Präambel

Die Transportversicherung ist die älteste Versicherung der Welt. Sie ist geprägt durch Weltläufigkeit, Innovation und Tradition. Dieses in die Zukunft zu tragen hat sich der Verein als Aufgabe gestellt.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Traditionsverein Deutscher Transportversicherer TDV) e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1) Der TDV e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Planung, Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Kongressen, Versammlungen, Seminaren, Symposien und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse zu aktuellen Themen des Transportwesens und damit zusammenhängender Fragen der Transportversicherung,
b) fachliche Unterstützung durch Weitergabe von Informationen und wissenschaftlichen Stellungnahmen bei rechts- und geschichtswissenschaftlichen Arbeiten zu Themen der Transportversicherung durch den Verein und dessen Vereinsmitglieder,
c) finanzielle Unterstützung in Ausbildungsgängen im Transportversicherungsbereich, z.B. Bezuschussung von Lehrmaterial
d) Initiierung von wissenschaftlichen und journalistischen Arbeiten zum Thema Transportversicherung durch Weitergabe von Anregungen der Vereinsmitglieder an Regierungen, Universitäten und Verbände.
e) Meinungsaustausch von Wissenschaftlern und Praktikern des Transportversicherungsrechts im In- und Ausland.
(2) Der Verein ist unabhängig.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden, er erstrebt keinen Gewinn. Er darf insoweit Vermögen erwerben, als er es zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt und darf dieses Vermögen nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Formen der Mitgliedschaft;
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder,
(2) Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist in Textform an den Vorstandsvorsitzenden zu richten. Dieser leitet den Antrag an den Vorstand weiter. Der Vorstand beschließt einstimmig über die Aufnahme als ordentliches Mitglied. Dem Mitglied wird die Entscheidung des Vorstandes in Textform ohne Angabe von Gründen mitgeteilt. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht, jedoch Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Vereinsmitglied kann ein anderes Mitglied oder auch Nichtmitglied als Ehrenmitglied vorschlagen. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Aufnahmevoraussetzung

Der Antragsteller als ordentliches Mitglied muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung.
(2) Der Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete Erklärung in Textform erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, wobei Mitgliedsbeiträge nicht erstattet werden.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliederbeitrag ganz oder teilweise nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen wurde. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
(4) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das in grob vorwerfbarer Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen gegenüber dem Verein schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses in Textform beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.
(3) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage durch den Vorstand teilweise oder ganz erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind dem Vorstand in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) bis zu 10 Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das vom Vorstand gewählte Vorstandsmitglied ist von der Mitgliederversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft zu bestätigen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dieses mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden in Textform angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Eine Abberufung hat mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu erfolgen.
(7) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach außen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, bei dem es sich um den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister oder den Schriftführer handeln muss. Der Schatzmeister darf bei Bankgeschäften den Verein alleine vertreten.

§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum Ende des dritten Monats des laufenden Geschäftsjahres,
e) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch den Schatzmeister,
f) Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
g) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
h) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 2, § 4 und § 5 Abs.3 und 4 dieser Satzung,
i) in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Institutionen oder Personen konkrete Aktivitäten zur Förderung des Vereinszweckes zu veranlassen,
j) Vorschlag einer Vereinsordnung sowie deren Einhaltung.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft, in Abstimmung mit dessen Mitgliedern, die Vorstandssitzungen ein. Die Einladung erfolgt in Textform mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, dann hat der Vorsitzende bzw. dessen Vertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes, in Abstimmung mit seinen Mitgliedern, einzuberufen. Der Termin der erneut einberufenen Sitzung muss innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem ursprünglich anberaumten Sitzungstermin liegen. Diese Vorstandssitzung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
(3) Vorstandssitzungen und Entscheidungen des Vorstandes können auch telefonisch, per E-Mail oder sonstigen Kommunikationsmitteln herbeigeführt werden. Soweit Entscheidungen telefonisch herbeigeführt werden, sind diese im Anschluss in Textform durch alle Mitglieder des Vorstandes zu bestätigen.

Soweit in dieser Satzung nicht an anderer Stelle ausdrücklich abweichend bestimmt, sind Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über jede Vorstandssitzung, Beratung oder Abstimmung, ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jeweils eine Abschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von einem Monat seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung genannten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Wahl der Ehrenmitglieder.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf den Zugang folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt an die Mitglieder als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post/E-Mail- Adresse abgesendet wurde. Die Tagesordnung muss zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste Mitglied die Leitung.
(2) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Abstimmungen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann, in Abstimmung mit dem Vorstand, Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer ist der Schriftführer des Vorstandes. Bei dessen Verhinderung wird vom Versammlungsleiter ein anderer Protokollführer bestimmt. Das Protokoll muss Festlegungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung (Eingang beim Vorstandsvorsitzenden) beim Vorstand in Textform beantragen, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dieses verlangt.
(2) Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 13.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)" in Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Schiedsgericht

Alle Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft in diesem Verein entstehen, werden durch ein Schiedsgericht gemäß der beigefügten Schiedsvereinbarung entschieden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 19 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz sowie grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Hamburg, den 13.04.2018

Wolfgang Ehling Uwe Peter Schieder
Gabriele Ebhardt Dr. Volker Bergeest
Ralph Häusser Björn Kupfer
Sven Töpffer Marc Van Gassen
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